5. Mose 25:5 Textbibel 1899 (TEXT)

Wenn Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll die Gattin des Verstorbenen sich nicht auswärts an einen fremden Mann verheiraten; ihr Schwager soll zu ihr eingehen, daß er sie sich zur Frau nehme und ihr die Schwagerpflicht Ieiste.

5. Mose 25

5. Mose 25:1-15