14. Einen armen und bedürftigen Tagelöhner sollst du nicht bedrücken, mag er nun zu deinen Volksgenossen oder zu den Fremdlingen gehören, die sich in deinem Land in deinen Ortschaften bei dir aufhalten.
15. Je am gleichen Tage sollst du ihm seinen Lohn auszahlen, ehe noch die Sonne untergeht, denn er ist arm und verlangt sehnsüchtig darnach; sonst ruft er Jahwe wider dich an, und du bist einer Verfehlung schuldig.
16. Es sollen nicht Väter um der Kinder willen, noch Kinder um der Väter willen mit dem Tode bestraft werden; ein jeder soll nur wegen seines eigenen Vergehens getötet werden dürfen.
17. Du sollst nicht das Recht eines Fremdlings oder einer Waise beugen und nicht das Kleid einer Witwe als Pfand nehmen.