17. Jedes Brett soll zwei Zapfen haben, die untereinander verbunden sind; in dieser Weise sollst du alle Bretter der Wohnung anfertigen.
18. Und zwar sollst du an Brettern für die Wohnung anfertigen: zwanzig Bretter für die nach Süden gewendete Seite;
19. und sollst vierzig silberne Füße unter den zwanzig Brettern anbringen, je zwei Füße unter jedem Brette für die beiden Zapfen desselben.
20. Ebenso für die andere Seite der Wohnung, in der Richtung nach Norden, zwanzig Bretter
21. mit ihren vierzig silbernen Füßen, je zwei Füßen unter jedem Brette.