2. Mose 22:9-16 Textbibel 1899 (TEXT)

9. Bei irgend einem Eigentumsverbrechen, mag es sich nun um ein Rind handeln oder um einen Esel, ein Schaf, ein Obergewand oder überhaupt etwas abhanden Gekommenes, von dem einer behauptet: das ist es! soll die Angelegenheit beider vor Gott gebracht werden, und wenn ihn Gott für schuldig erklärt, soll er dem anderen als Ersatz das Doppelte entrichten.

10. Wenn einer dem anderen einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf, überhaupt irgend ein Stück Vieh zum Hüten übergiebt, und dieses umkommt oder Schaden nimmt oder weggeschleppt wird, ohne daß es jemand sieht,

11. so soll ein Eid bei Jahwe den Handel entscheiden, ob er sich etwa an dem Eigentume des anderen vergriffen hat; wenn der Besitzer diesen annimmt, braucht jener keinen Ersatz zu leisten.

12. Wenn es ihm gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer ersetzen.

13. Wenn es von einem wilden Tiere zerrissen worden ist, und er es zum Beweise beibringen kann, braucht er für das Zerrissene keinen Ersatz zu leisten.

14. Wenn einer von dem anderen ein Stück Vieh entleiht, und dasselbe Schaden nimmt oder umkommt, ohne daß sein Besitzer zugegen gewesen ist, so muß es jener ersetzen.

15. Wenn aber der Besitzer zugegen gewesen ist, braucht der andere keinen Ersatz zu leisten. Ist er aber ein Löhner, so kommt es auf seinen Lohn.

16. Wenn jemand eine Jungfrau, die noch unverlobt ist, verführt und ihr beiwohnt, so soll er für sie das Kaufgeld entrichten und sie sich zum Weibe nehmen.

2. Mose 22