15. und ein Zehntel zu jedem Lamm von den 14 Lämmern;
16. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17. Und am zweiten Tag: 12 junge Stiere, zwei Widder, 14 einjährige, makellose Lämmer,
18. mit den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19. dazu einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer samt seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20. Und am dritten Tag: 11 Stiere, zwei Widder, 14 einjährige, makellose Lämmer,
21. samt ihrem Speisopfer und ihren Trankopfern zu den Stieren, Widdern und Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift;