28. Nur soll man kein mit dem Bann Belegtes, nichts, das jemand dem Herrn gebannt hat, von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder das Feld seines Eigentums, verkaufen oder auslösen; alles Gebannte ist dem Herrn hochheilig.
29. Man soll auch keinen mit dem Bann belegten Menschen auslösen, sondern er soll unbedingt getötet werden.
30. Alle Zehnten des Landes, sowohl von der Saat des Landes als auch von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn; sie sind dem Herrn heilig.
31. Will aber jemand etwas von seinem Zehnten auslösen, der soll den fünften Teil darüber geben.