10. und 20 Säulen auf 20 ehernen Füßen und die Haken der Säulen mit ihren Verbindungsstäben aus Silber.
11. Und auch auf der Längsseite nach Norden sollen Behänge sein, 100 Ellen lang, und 20 Säulen auf 20 ehernen Füßen und die Haken der Säulen mit ihren Verbindungsstäben aus Silber.
12. Aber auf der Breitseite nach Westen sollen die Behänge des Vorhofs 50 Ellen betragen; und es sollen zehn Säulen auf zehn Füßen sein;
13. und auf der Breitseite des Vorhofs nach Osten zu 50 Ellen;