7. Ist aber der Dieb nicht zu finden, so soll der Hausherr vor Gott treten, ob er sich nicht am Gut seines Nächsten vergriffen hat.
8. Bei jedem Fall von Veruntreuung, sei es ein Rind, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid oder was sonst abhandengekommen sein mag, wovon einer behauptet: Der hat es! — so soll beider Aussage vor Gott gelangen; wen Gott schuldig spricht, der soll es seinem Nächsten doppelt ersetzen.
9. Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Vieh zu hüten gibt und es kommt um oder nimmt Schaden oder wird geraubt, ohne dass es jemand sieht,
10. so soll ein Eid bei dem Herrn zwischen beiden entscheiden, dass jener sich nicht am Gut seines Nächsten vergriffen hat; und der Eigentümer soll ihn annehmen und keine Entschädigung erhalten.
11. Ist es ihm aber wirklich gestohlen worden, so soll er es dem Eigentümer ersetzen;
12. wenn es aber [von einem wilden Tier] zerrissen worden ist, so soll er das Zerrissene zum Beweis beibringen; bezahlen muss er es nicht.