Hesekiel 46:17 Schlachter 1951 (SCH51)

Wenn er aber einem seiner Knechte etwas von seinem Erbbesitz schenkt, so soll es diesem bis zum Freijahr gehören und alsdann wieder an den Fürsten zurückfallen. Nur seinen Söhnen soll es als Erbbesitz verbleiben.

Hesekiel 46

Hesekiel 46:10-21