7. Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
8. Mißfällt sie ihrem Herrn, also daß er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.
9. Vermählt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Töchter Recht mit ihr handeln.
10. Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.