5. Mose 19:15 Modernisiert Text (L45)

Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.

5. Mose 19

5. Mose 19:7-16