17. Wenn jemand seine Schwester nimmt, seines Vaters Tochter oder seiner Mutter Tochter, und ihre Scham beschauet, und sie wieder seine Scham: das ist eine Blutschande; die sollen ausgerottet wer den vor den Leuten ihres Volks, denn er hat seiner Schwester Scham entblößet. Er soll seine Missetat tragen.
18. Wenn ein Mann beim Weibe schläft zur Zeit ihrer Krankheit und entblößet ihre Scham und decket ihren Brunnen auf, und sie entblößet den Brunnen ihres Bluts, die sollen beide aus ihrem Volk gerottet werden.
19. Deiner Mutter Schwester Scham und deines Vaters Schwester Scham sollst du nicht blößen; denn ein solcher hat seine nächste Blutsfreundin aufgedecket, und sie sollen ihre Missetat tragen.