7. Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8. Gefällt sie aber ihrem HERRN nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9. Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10. Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11. Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13. Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern Gott hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll
14. Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15. Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16. Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17. Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18. Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19. kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.