6. Und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monden. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll es schlachten zwischen Abends.
7. Und sollt seines Bluts nehmen und beide Pfosten an der Tür und die oberste Schwelle damit bestreichen an den Häusern, da sie es innen essen.
8. Und sollt also Fleisch essen in derselben Nacht, am Feuer gebraten, und ungesäuert Brot, und sollt es mit bittern Salsen essen.
9. Ihr sollt es nicht roh essen, noch mit Wasser gesotten, sondern am Feuer gebraten, sein Haupt mit seinen Schenkeln und Eingeweide.