32. Sieht der Priester am siebten Tag, dass der Ausschlag sich nicht ausgebreitet hat, kein gelbliches Haar dort zu finden ist und die Stelle auch nicht tiefer liegt,
33. dann soll der Kranke sich rasieren, aber die befallene Stelle aussparen. Der Priester schickt ihn für weitere sieben Tage an einen abgesonderten Ort.
34. Stellt er danach fest, dass sich der Ausschlag nicht weiter ausgebreitet hat und die Haut dort auch nicht tiefer liegt als ringsum, soll er den Betreffenden für rein erklären. Dieser wäscht seine Kleider und gilt dann als rein.
35. Wenn sich der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet,
36. soll der Priester den Kranken erneut untersuchen und ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Er braucht gar nicht erst nach gelblichen Haaren zu suchen.
37. Sieht er aber, dass der Ausschlag zum Stillstand gekommen und schwarzes Haar nachgewachsen ist, dann ist der Betreffende wieder gesund, und der Priester erklärt ihn für rein.
38. Bilden sich auf der Haut eines Mannes oder einer Frau weiße Flecken,
39. soll der Priester sie untersuchen. Sind die Flecken nur weißlich-blass, dann handelt es sich um einen gutartigen Ausschlag, und der Betreffende ist rein.
40-41. Verliert ein Mann die Haare auf seinem Kopf, sei es am Hinterkopf oder an der Stirnseite, bleibt er trotzdem rein.
42-43. Wenn aber an der Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag entsteht, muss der Priester den Mann gründlich untersuchen. Stellt er fest, dass sich eine weiß-rötliche Schwellung bildet, die genau wie Aussatz am Körper aussieht,
44. dann hat der Mann Aussatz, und der Priester soll ihn für unrein erklären.«
45. »Ein Aussätziger soll zerrissene Kleider tragen, das Haar ungeschnitten und ungekämmt lassen, den Bart verhüllen und immer wieder rufen: ›Unrein, unrein!‹
46. Solange er vom Aussatz befallen ist, gilt er als unrein. Er soll außerhalb des Lagers wohnen, abgesondert von allen anderen.«
47-49. »Wenn an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist, ein grünlicher oder rötlicher Fleck auftritt, dann ist das Kleidungsstück von Schimmel befallen, und man soll es dem Priester zeigen.
50. Dieser begutachtet die Stelle und schließt das Kleidungsstück sieben Tage lang ein.
51. Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Befall ausgebreitet hat, dann ist es fressender Schimmel. Das Kleidungsstück ist unrein
52. und muss verbrannt werden. Weil der Schimmel sich immer weiter ausbreiten würde, muss das betreffende Kleidungsstück restlos beseitigt werden, ganz gleich, ob es aus Wolle, Leinen oder Leder gemacht ist.
53. Stellt der Priester aber fest, dass der Schimmelfleck nicht größer geworden ist,
54. ordnet er an, dass man das Kleidungsstück wäscht und weitere sieben Tage einschließt.
55. Sieht der Priester nach dieser Zeit, dass der Fleck zwar nicht größer geworden ist, aber immer noch so aussieht wie vorher, ist das Kleidungsstück unrein und muss verbrannt werden. Denn der Schimmel hat sich tief eingefressen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Außenseite oder die Innenseite befallen ist.
56. Bemerkt der Priester aber, dass die Stelle durch das Waschen blass geworden ist, soll er sie aus dem Stoff oder Leder heraustrennen.