5. Mose 25:2 Elberfelder 1871 (ELB71)

Und es soll geschehen, wenn der Schuldige Schläge verdient hat, so soll der Richter ihn niederlegen und ihm eine Anzahl Schläge geben lassen vor seinem Angesicht, nach Maßgabe seiner Schuld.

5. Mose 25

5. Mose 25:1-9