6. Die aber in Üppigkeit lebt, ist lebendig tot.
7. Und dies gebiete, auf daß sie unsträflich seien.
8. Wenn aber jemand für die Seinigen und besonders für die Hausgenossen nicht sorgt, so hat er den Glauben verleugnet und ist schlechter als ein Ungläubiger.
9. Eine Witwe werde verzeichnet, wenn sie nicht weniger als sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Weib war,